Vereinssatzung

§ 1 Name

Der Verein nennt sich "LaongoCologne e.V."

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Sitz des Vereins ist Köln.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziele und Zwecke

  1. Zweck des Vereins ist
    • a. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung aller Maßnahmen, die der internationalen Verständigung dienen und eine wirksame Hilfe für Menschen in Burkina Faso bedeuten gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO;
    • b. die Förderung des internationalen Denkens und Austauschs, der Toleranz auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens und der Verwirklichung der Menschenrechte gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO;
    • c. die finanzielle und materielle Unterstützung gemäß § 53 Nr. 1 AO von Personen in Burkina Faso, insbesondere in Laongo, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Zu 1 a) die Verbreitung von Informationen, schriftlich und in Veranstaltungen, aus Burkina Faso, insbesondere Laongo in Bezug auf die Bereiche Bildung, Landwirtschaft, Gesundheit, Situation der Frauen sowie durch die Suche nach und das Aufzeigen von Möglichkeiten der Förderung von Institutionen und Personen in den genannten Bereichen in Burkina Faso in Zusammenarbeit mit örtlichen Partnern;
    • Zu 1 b) Kontakt und Austausch mit Personen und Institutionen in und aus Laongo in Burkina Faso;
    • Zu 1 c) Weiterleitung von Spendengeldern und Gütern zur Unterstützung von Personen und o.g. Institutionen in Burkina Faso, insbesondere in Laongo
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt in der Durchführung des § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder:
    • a. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können sich der Wahl zum Vorstand stellen.
    • b. Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder, die berechtigt sind, die Veranstaltungen zu besuchen. Sie verfügen weder über aktives und/oder passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • a. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
    • b. durch den Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    • c. durch den Ausschluss seitens des Vorstandes.
    • d. durch Tod.
    • e. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Beitrag

Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Die Beitragshöhe und Regelungen zur Beitragsbefreiung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • a. die Wahl des Versammlungsleiters, die Bestimmung des Protokollanten und die Feststellung der Beschlussfähigkeit.
    • b. die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit und Mittelverwendung des Vereins.
    • c. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands.
    • d. die Wahl eines/einer Kassenprüfer*in für zwei Jahren, der/die mindestens 1 Mal im Jahr die Regelmäßigkeit der Kassenführung des Vorstands prüft und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorlegt.
    • e. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts.
    • f. die Entlastung des Vorstands.
    • g. Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    • h. der Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    • i. die Festsetzung der Beitragshöhe und der Regelungen zur Beitragsbefreiung.
    • j. die Auflösung des Vereins gemäß § 10.
  3. Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
    • a. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist vom Vorstand einzuberufen.
    • b. Die Einladung hat vier Wochen vorher schriftlich (postalisch oder per E-Mail) zu erfolgen. ln ihr sind Tagesordnung, evtl. Satzungsänderungsvorschläge und Ort- und Zeitpunkt der Versammlung bekanntzugeben.
    • c. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder es fordern.
    • d. Beschlüsse werden, falls in der Satzung nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
    • e. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse aufgeführt sind. Diese Niederschrift ist von Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Zusammensetzung und Aufgaben:
    • a. Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern.
    • b. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt im Sinne des§ 268GB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam.
    • Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    • e. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich die Aufgabenverteilung und die Vertretungsverhältnisse ergeben.
  2. Amtszeiten:
    Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
  2. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder einschließlich der Mitglieder des Vorstands erforderlich. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer vierzehntägigen Ladungsfrist eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen als gemeinnützig anerkannten Verein mit vergleichbarer Zielsetzung, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht oder Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Köln, den 10.11.2020